Statuten
Zweck
Art.
1
Die
Ehrengaben-Schützengesellschaft Stäfa hat den Zweck, die nach
altherkömmlichem Brauch als Zeichen der Verbundenheit mit der Gemeinde
Stäfa gespendeten Hochzeit- und Ehrengaben nach einer geregelten
Schützenordnung zu verschiessen. Der Schiessanlass soll stets einen
freundlichen, geselligen Charakter tragen.
Mitgliedschaft
Art.
2
Mitglied der Gesellschaft kann jeder in der Gemeinde Stäfa Niedergelassene
werden, der bei seiner Verehelichung eine Gabe von mindestens Fr. 20.--
an die Gesellschaft leistet. Bei wiederholter Verehelichung ist jeweils
wieder eine Gabe von mindestens Fr. 20.-- zu spenden, ansonsten die
Mit-gliedschaft aufgehoben würde.
Die Gesellschaft räumt wegziehenden Mitgliedern das Recht ein -
sofern sie aktiv in einer Stäfner- oder Ueriker-Schützensektion
schiessen - am Schiessanlass teilzunehmen.
Des weiteren können alle mindesten 17 Jahre alten Einwohner der
Gemeinde als Gesellschafter aufgenommen werden, wenn sie den genannten
Betrag entrichten.
Art.
3
Die Gesellschaft räumt unverheirateten, mindestens 17-jährigen
Söhnen und Töchtern von Gesellschaftern, die in der Gemeinde
wohnen, bis zum 25. Altersjahr das Recht ein, ohne Beitragsleistung
an den Schiessen teilzunehmen. Dieses Recht wird jedoch aufgehoben,
wenn
a)
das betreffende Mitglied bei seiner möglichen Wiederverheiratung
den Bestimmungen von Art. 2 nicht nachkommt
b) das elterliche Mitglied aus der Gemeinde wegzieht
Art.
4
Im Aktiv-Bürgerrecht eingestellte Personen werden nicht in die
Gesellschaft aufgenommen. Der Vorstand schliesst im Aktiv-Bürgerrecht
eingestellte Personen aus der Gesellschaft aus. Wieder in ihre Rechte
eingesetzte Personen werden wieder aufgenommen.
Art.
5
Mitglieder, welche die Ehre des Vereins und die gute Beziehungen unter
den Mitgliedern schädigen, können aus der Gesellschaft ausgeschlossen
werden. Den Ausschluss beschliesst auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung
mit einfacher Mehrheit.
Art.
6
Jedes Gesellschaftsmitglied erhält eine Ausweiskarte, die bei jedem
Schiessen dem Büro vorzuweisen ist. Mitglieder sind in der jeweiligen
Publikation des Schiessanlasses auf diese Bestimmung aufmerksam zu machen.
Vereinsorgane
Art.
7
Die Vereinsorgane sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Art.
8
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich nach dem Schiessen
durchzuführen und behandelt folgende Geschäfte zwingend:
a)
Verlesen und Abnahme des Protokolls
b) Abnahme der Rechnung
c) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festlegung des Schiessplanes für das folgende Jahr
e) Festlegung der Preise für Doppel- und Übungskehr
f) Allfällig Weiteres
g) Absenden
An
jeder Generalversammlung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand oder muss
auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern einberufen werden.
Art.
9
Der Vorstand
a)
Zur Leitung der Gesellschaft wird jeweils an der Generalversammlung
in offener Abstimmung für die Dauer von 2 Jahren ein Vorstand
mit 7 Mitgliedern gewählt. Aus diesen 7 Mitgliedern wählt
die Generalversammlung ausserdem den Präsidenten. Im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst.
b) Die Obliegenheiten des Vorstandes sind:
Präsident:
Leitet die Versammlungen und Vorstandsitzungen. Bei Stimmengleichheit
in Sachgeschäften hat er den Stichentscheid.
Vizepräsident:
Vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfalle.
Aktuar:
Führt ein genaues Protokoll über die Versammlungen und
Vorstandssitzungen der Gesellschaft und besorgt ausserdem die erforderliche
Korrespondenzen.
Kassier:
Hat alljährlich genaue Rechnung abzulegen, ausserdem führt
er ein Mitgliederverzeichnis. Für seine Bemühungen bezieht
er eine angemessene Entschädigung.
Schützenmeister:
Ist verantwortlich für einen korrekten Schiessbetrieb. Trägt
die Verantwortung für die Einhaltung der Schiessvorschriften.
Einzügern:
Steht das Anrecht auf 15% der erhaltenen Gaben als Inkassobetrag
zu.
Übrige 2 Mitglieder:
Haben die genannten Funktionäre in ihren Arbeiten zu unterstützen.
c)
Dem gesamten Vorstand obliegen:
-
Handhabung der Statuten und des Schiessplanes
- Einberufung zu den Versammlungen und Schiessen
- Vorberatung und Festsetzung der Geschäfte
- Vollziehung gefasster Beschlüsse
- Anstellung und Besoldung der Zeiger
d)
Im Falle der Demission des ganzen Vorstandes sind die vier Mitglieder
mit der kürzesten Amtsdauer verpflichtet, eine Wahl nochmals anzunehmen.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder
anwesend sind.
Art. 10
Die Generalversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren auf die Dauer
von 2 Jahren; sie haben die Rechnung zu prüfen und der Generalversammlung
Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Durchführung
des Schiessens
Art.
11
Alljährlich soll je nach Eingang der Ehrengaben ein Schiessen veranstaltet
werden. Dessen Durchführung ist zweimal in der Zü-richsee-Zeitung
zu publizieren. Die Festsetzung des jeweiligen Gabensatzes ist Sache
des Vorstandes.
Art.
12
An jedem Gesellschaftsschiessen ist im Schiessstand ein genaues Verzeichnis
der Ehrengaben sowie die Gabenliste des betreffenden Schiesstages anzuschlagen.
Art.
13
Wer den im Schiessplan festgelegten Vorschriften zuwiderhandelt oder
den Weisungen des Vorstandes nicht nachkommt, kann aus dem Schiessstand
weggewiesen werden.
Art.
14
Die eingegangenen Ehrengaben (Natural- und Bargaben) sind grundsätzlich
dem Ehrengabenstich zuzuteilen. Der Vorstand kann jedoch einen Teil
andern Stichen zuweisen. Die Zinsen des Gesellschaftskapitals sind zur
Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. Die Unkosten für die
Zeiger werden aus dem Erlös der Doppelgelder und des Übungskehrs
bestritten, desgleichen die Insertionskosten für die Schiess-Publikationen.
Die Hülsen sind zum bestmöglichen Preis zu verkaufen. Der
Erlös geht in die Gesellschaftskasse.
Art.
15
Die Gabe des Auszahlungsstiches wird aufgrund des Doppels an den Schützen
oder deren Stellvertretung abgegeben.
Die Gabe des Ehrengabenstiches wird in der Reihenfolge der anwesenden
Rangierten abgeholt. Am Schluss wird die Gabe der nicht Anwesenden an
deren Stellvertretungen abgegeben.
Versicherung
Art.16
Sämtliche Mitglieder sowie die Zeiger sind gegen Unfall bei der
Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine zu versichern.
Die Versicherungsprämie wird durch die Gesellschaft entrichtet.
Auflösung
Art.
17
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vermögen einem
Verein mit ähnlicher Zielsetzung zugewiesen.
Statuten
Art.
18
Eine Revision der Statuten kann jederzeit stattfinden, jedoch nur auf
Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 30 Mitgliedern.
Das Revisionsgesuch ist im letztgenannten Fall 10 Tage vor der Einladung
zur Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.
Statutenrevisionen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit
der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
Art.
19
Die vorliegenden Statuten sind von der heutigen Generalversammlung genehmigt
worden und treten sofort in Kraft.
Sie ersetzen die im Jahre 1976 revidierten Statuten.
Stäfa, 10. September 1995
Hochzeit- und Ehrengaben-Schützengesellschaft Stäfa
Der Präsident:
Peter Bertsch
Der
Aktuar:
Markus Moser
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